Weitere Entscheidung unten: VG Stuttgart, 27.02.2018

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   FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17   

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FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17 (https://dejure.org/2021,20635)
FG Köln, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 K 476/17 (https://dejure.org/2021,20635)
FG Köln, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 K 476/17 (https://dejure.org/2021,20635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Berufung auf DBA-Schweiz; Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG bei Zinsbesteuerungsabkommen EU-Schweiz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EU-Recht - Anwendung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Zwar könne sich die in der Schweiz ansässige Gesellschaft nicht unmittelbar auf die europarechtliche Mutter-Tochter-Richtlinie berufen, gleichwohl seien die vom EuGH im Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-504/16) aufgestellten Grundsätze entsprechend anwendbar, jedenfalls mittelbar über Art. 15 Zinsbesteuerungsabkommen.

    Im Zuge des hierzu ergangenen Urteils des EuGH kam es jedoch nicht zu einer Abhilfeentscheidung zu Gunsten der Klägerin, da der Beklagte die Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2017 (C-504/16, C-613/16) nur auf Fälle anwendet, in denen ein Anspruch aus § 43b EStG abgeleitet wird, nicht hingegen bei Erstattungsansprüchen auf Grundlage eines DBA.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu § 50d Abs. 3 EStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; Beschluss vom 18. Juni 2018, C-440/17, DStR 2018, 1479) nichts anderes.

    Es handelt sich nicht um bloße Geldanlagen, die erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen wird (vgl. zum Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; vom 19. Juli 2012, C-31/11, Scheunemann, DStR 2012, 1508).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119 Rn. 78; vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann, DStR 2012, 1508; vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, HFR 2011, 1257).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Juni 2015, C-686/13, BFH/NV 2015, 1229; vom 11. September 2014, C-47/12, HFR 2014, 1027-1029; vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

    Im Hinblick auf Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH in Fällen, in denen es sich um Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat handelt, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die zugrunde liegende Situation von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) oder von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) erfasst wird (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924; vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2018, I R 75/16, BStBl. II 2019, 806).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Beurteilungsmaßstab sei, ob die Regelung nur auf Beteiligungen anwendbar sei, die es ermöglichten, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, oder ob es sich um eine reine Geldanlage ohne Einfluss auf das gehaltene Unternehmen handele (vgl. EuGH vom 11. September 2014, C-47/12).

    Die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit gelten nur für Angehörige eines Mitgliedstaats der Union (vgl. EuGH-Urteil vom 11. September 2014, C-47/12, Kronos International, HFR 2014, 1027).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Juni 2015, C-686/13, BFH/NV 2015, 1229; vom 11. September 2014, C-47/12, HFR 2014, 1027-1029; vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV soll wie auch der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne des Art. 56 AEUV ausschließlich zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden (vgl. EuGH-Urteile vom 3. Oktober 2006, C-452/04, DStRE 2007, 261; vom 7. September 2017, C-6/16, HFR 2018, 175).

    c) Betrifft eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Kapitalverkehr, ist zu prüfen, inwieweit diese Maßnahme die Ausübung dieser Grundfreiheiten berührt und ob eine von ihnen hinter die andere zurücktritt (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006, C-452/04, DStRE 2007, 261).

    Eine Maßnahme ist grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 3. Oktober 2006, C-452/04, DStRE 2007, 261; vom 8. September 2009, C-42/07, NJW 2009, 3221).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Es handelt sich nicht um bloße Geldanlagen, die erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen wird (vgl. zum Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; vom 19. Juli 2012, C-31/11, Scheunemann, DStR 2012, 1508).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119 Rn. 78; vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann, DStR 2012, 1508; vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, HFR 2011, 1257).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    bb) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, HFR 2011, 1257).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119 Rn. 78; vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann, DStR 2012, 1508; vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, HFR 2011, 1257).

  • BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73

    Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Zwar kann ein beachtlicher wirtschaftlicher Grund etwa darin liegen, dass mit der Errichtung einer Gesellschaft eine Konzernstruktur aufgebaut werden soll und im Ansässigkeitsstaat dieser Konzerngesellschaft, im Inland und/oder in Drittländern Beteiligungen von einigem Gewicht erworben werden sollen (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 29. Juli 1976, VIII R 142/73, BStBl. II 1977, 263).

    Fehlen wirtschaftliche Gründe dieser Art, dann sind als sonst beachtliche Gründe nur solche anzuerkennen, welche die Wahl des Sitzes und der Rechtsform gerade in diesem Fall rechtfertigen; lässt sich die Wahl nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären, dann mangelt es auch an sonst beachtlichen Gründen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1976, VIII R 142/73, BStBl. II 1977, 263).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Bezogen auf den vorliegend maßgeblichen § 50d Abs. 3 EStG könne aus dem Regelungsgegenstand selbst nicht geschlossen werden, unter welche Grundfreiheit die Norm falle (vgl. EuGH vom 13. November 2012, C-35/11), denn die Regelung sei nicht nur auf Dividenden anwendbar, die eine Gesellschaft auf der Grundlage einer Beteiligung erhalte, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der ausschüttenden Gesellschaft verleihe, sondern auch auf Dividenden, die auf der Grundlage einer Beteiligung bezogen würden, die keinen solchen Einfluss verleihen würden.

    Im Hinblick auf Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH in Fällen, in denen es sich um Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat handelt, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die zugrunde liegende Situation von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) oder von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) erfasst wird (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924; vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2018, I R 75/16, BStBl. II 2019, 806).

  • EuGH, 14.06.2018 - C-440/17

    GS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Das Streitverfahren ruhte aufgrund Beschlusses vom 22. November 2017 (Bl. 79 der GA) im Hinblick auf das seinerzeit beim EuGH anhängige Verfahren C-440/17.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu § 50d Abs. 3 EStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; Beschluss vom 18. Juni 2018, C-440/17, DStR 2018, 1479) nichts anderes.

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Im Hinblick auf Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH in Fällen, in denen es sich um Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat handelt, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die zugrunde liegende Situation von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) oder von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) erfasst wird (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924; vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119; so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2018, I R 75/16, BStBl. II 2019, 806).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Juni 2015, C-686/13, BFH/NV 2015, 1229; vom 11. September 2014, C-47/12, HFR 2014, 1027-1029; vom 20. Dezember 2018, C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, DStR 2018, 119).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

    Auch der BFH nimmt diese Unterscheidung vor (BFH, Urteil vom 24.7.2018 I R 75/16, BStBl II 2019, 806; so auch FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris, richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).

    Der Senat versteht die Rechtsprechung des EuGH allerdings in dem Sinne, dass in Fällen wie dem vorliegenden die konkrete Beteiligungshöhe maßgeblich ist (vgl. dazu etwa Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, § 43 EStG, Rn. 31, 33, 40; Rust, DStR 2009, 2568; so auch FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris, richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).

    Es handelt sich nicht um bloße Geldanlagen, die erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen wird (vgl. dazu auch FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris m.w.N., richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).

    bb) An der Nachrangigkeit der Kapitalverkehrsfreiheit ändert sich auch dann nichts, wenn die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit - wie im Streitfall - nur deshalb keine Anwendung finden, weil die Niederlassungsfreiheit in einem Drittstaat ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 9.5.2012 X R 3/11, BStBl. II 2012, 585; FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris m.w.N., richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des FG Düsseldorf in der nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 2. März 2022 zu folgen wäre, wonach bei Inbound-Drittstaatenkonstellationen nicht auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelungen, sondern auf die tatsächliche Beteiligungshöhe abzustellen wäre (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2022, 7 K 1424/18 KE, EFG 2022, 598, nrkr., Az. des BFH: I R 16/22; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17. März 2021, 2 K 476/17, juris), oder ob entsprechend der Auffassung der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur bei Outbound- sondern auch bei Inbound-Drittstaatenkonstellationen der Gegenstand der betreffenden Normen maßgeblich wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 24. November 2016, C-464/14, SECIL, IStR 2017, 118; EuGH-Urteil vom 10. April 2014, C-190/12, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 333; so auch: Patzner/Nagler, IStR 2022, 709 m.w.N.).
  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des FG Düsseldorf in der nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 2. März 2022 zu folgen wäre, wonach bei Inbound-Drittsaatenkonstellationen nicht auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelungen, sondern auf die tatsächliche Beteiligungshöhe abzustellen wäre (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2022, 7 K 1424/18 KE, EFG 2022, 598, nrkr., Az. des BFH: I R 16/22; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17. März 2021, 2 K 476/17, juris), oder ob entsprechend der Auffassung der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur bei Outbound- sondern auch bei Inbound-Drittstaatenkonstellationen der Gegenstand der betreffenden Normen maßgeblich wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 24. November 2016, C-464/14, SECIL, IStR 2017, 118; EuGH-Urteil vom 10. April 2014, C-190/12, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, IStR 2014, 333; so auch: Patzner/Nagler, IStR 2022, 709 m.w.N.).
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   VG Stuttgart, 27.02.2018 - A 2 K 476/17   

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VG Stuttgart, 27.02.2018 - A 2 K 476/17 (https://dejure.org/2018,94964)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.02.2018 - A 2 K 476/17 (https://dejure.org/2018,94964)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - A 2 K 476/17 (https://dejure.org/2018,94964)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.02.2018 - A 2 K 476/17
    Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - juris).
  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.02.2018 - A 2 K 476/17
    An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedli­ che Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis ent­ sprechender vergleichbarer Geschehensabläufe un-glaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Kammerbeschi. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - , juris; BVerwG, Urt. v. 30.10.1990 - 9 C 6 0 / 8 9 - juris; BVerwG, Beschl. v. 2 1 . 0 7 . 1 9 8 9 - 9 B 2 3 9 / 8 9 - , juris).
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